Code: 02006441
Seit der VerkUndung des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 1) sind Bund und Länder dazu ver pflichtet, ihrer Haushaltswirtschaft "eine flinf jährige Finanzplanung zugrunde zu le ... more
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Seit der VerkUndung des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 1) sind Bund und Länder dazu ver pflichtet, ihrer Haushaltswirtschaft "eine flinf jährige Finanzplanung zugrunde zu legen" 2). Auch die Gemeinden sind in Form von EinfUhrungserlassen des jeweiligen Landesinnenministers rechtlich zwar nur unverbindlich, de facto jedoch wirksam aufge 3 fordert, eigene mehrjährige Finanzpläne aUfzustellen. ) Neben der fiskalischen Zielsetzung, eine geordnete Haushaltswirtschaft zu sichern, erhofft man sich von diesen Planungen einen gUnstigen Einfluß auf die konjunkturelle Entwicklung und das wirtschaftliche Wachstum. Eine derartige stabilisierende und wachs tumsfördernde Funktion kann die öffentliche Haus haltswirtschaft nur dann erfüllen, wenn die vielen Einzelhaushalte (Bundeshaushalt, Landeshaushalte, Gemeindehaushalte) auf gemeinsame Ziele ausgerichtet sind und sich nicht in ihrer Wirkung gegenseitig beeinträchtigen. Die Kommission fUr die Finanzreform 1) BGBl. I, S. 582; im folgenden wird in abgekUrzter Formulierung vom Stabilitätsgesetz (StabG) gesprochen. 2) §9 I S. 1 und §14'StabG 3) Die EinfUhrungserlasse bzw. der Mustererlaß sind abgedruckt in: Meichsner, E. , Seeger, R. , Steenbock, R. , Kommunale Finanzplanung, Köln 1970 ~Handbuch, Stand März 1~73). Die vom Unterausschuß Gemeindehaushaltsrecht des Arbeitskreises 111 "Kommunale Angelegenheiten" der Innenminister- , konferenz erarbeiteten MusterentwUrfe einer neuen Gemeindeordnung und einer neuen Gemeindehaushalts ordnung sehen fUr die Gemeinden obligatorisch die Finanzplanung vor. Das reformierte kommunale Haus haltsrecht ist beispielsweise in Nordrhein-Westfalen zum 1. i. 1974 in Kraft getreten. Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1972.
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