einfache Abzahlungsgeschaft in OEsterreich und in der Europaischen Union / Najlacnejšie knihy
einfache Abzahlungsgeschaft in OEsterreich und in der Europaischen Union

Kód: 02414127

einfache Abzahlungsgeschaft in OEsterreich und in der Europaischen Union

Autor Maria Macek

Diplomarbeit aus dem Jahr 1994 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 2,0, Universität Salzburg (Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung:§Trotz der intensiven Bemühungen d ... celý popis

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Diplomarbeit aus dem Jahr 1994 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 2,0, Universität Salzburg (Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung:§Trotz der intensiven Bemühungen des Österreichischen Gesetzgebers, sowie der internationalen Gesetzgebungen ist es derzeit noch nicht gelungen, für einen effizienten Verbraucherschutz im Bereich der Abzahlungsgeschäfte zu sorgen. Auf Verbraucherseite scheinen die Bemühungen um einen Schutz der wirtschaftlich schwächeren Verbraucher vor der Übermacht der Unternehmer und Banken, sowie vor deren nicht immer seriösen Vertragspraktiken nicht zur Gänze auszureichen. Auch ist man scheinbar, was die Problematik der Überschuldung der Privathaushalte betrifft, nicht in der Lage mit gesetzgeberischen Maßnahmen erfolgreich entgegen zu steuern. Mit der Einführung des Privatkonkurses durch die Novelle der Konkursordnung 1993 (BGB1 1993,974) hat der Gesetzgeber die Überschuldung der Privathaushalte geregelt, Normen, die jedoch einer Überschuldung vorzubeugen versuchen, konnten bislang nicht geschaffen werden.§In Österreich hat auch die jüngste Novelle zum KSchG nur teilweise eine Verbesserung gebracht. Zu begrüßen ist die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherkrediten und somit auch von einem Abzahlungsgeschäft, Auch die wesentliche Erweiterung des Einwendungsdurchgriffes auf sämtliche drittfinanzierte Warenlieferungs- und Dienstleistungsverträge, unter die auch Werkverträge subsumiert werden können, stellt eine Verbesserung der Verbraucherrechte dar. Kritik an der letzten Novelle zum KSchG und der dabei versuchten Anpassung an das Recht der Europäischen Gemeinschaft kam vor allem von Riedler. Diese Kritik ist berechtigt, jedoch fällt weiters auf, daß der Gesetzgeber eine allgemeine Anwendbarkeit der Abzahlungsregeln bei Werkverträgen mit Ratenvereinbarung nicht geschaffen hat. Es fehlt die Untergrenze für geringfügige Abzahlungsgeschäfte in Art. 2 Abs. l Z f der Richtlinie. Auch fehlt der Inhalt der Belehrung nach Art 4 der Richtlinie über Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden vom 20,12,1985, so daß sich die Änderung des 5 3 KSchG nachteilig auf den Konsumenten auswirkt, wenn etwa der Verkäufer Name und Anschrift nicht preisgibt.§Auch trägt es nicht gerade zur Kodifizierung und Transparenz des Verbraucherschutzes bei, wenn sich weitere, für den Verbraucher günstigere Bestimmungen für drittfinanzierte Verträge auch im neuen BWG , sowie auch für das einfache Abzahlungsgeschäft in der Gewerbeordnung von 1973 zu finden. 5 73 Abs.6 GewO normiert die Verpflichtung des Unternehmers bei einem Abzahlungsgeschäft über Verzinsung, Gesamtbelastung etc. Auch enthält diese Bestimmung die Pflicht zur gesonderten Ausweisung der sonstigen Kosten. §73 Abs.7 GewO enthält die Pflicht zum Aushang der Verzinsung in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen.§Weiters wurde Art 7 S 1 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht in das österreichische Recht transformiert, wonach die Bedingungen festzulegen sind, unter denen beim Kreditkauf die Ware zurückgenommen werden kann, insbesondere für die Fälle, in denen der Verbraucher seine Einwilligung nicht erteilt hat. Es wäre also erforderlich gewesen, eine Norm zu schaffen, welche die Zulässigkeit von Entziehungsabreden regelt und klarstellt, wann die Rücknahme der Ware als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist.§Warum also der Gesetzgeber die Anpassung des österreichischen Abzahlungsrechts an die Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft nicht entsprechend durchgeführt hat und es auch verabsäumt hat, die oben ausgeführten Lücken zu füllen, ist nicht einzusehen. Auch trägt die nach wie vor gegebene Rechtszersplitterung nicht zu einer verbesserten Information der Verbraucher über ihre Rechte bei.§Durch diese Rechtslage ist es erforderlich in Ös...

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