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Der zwangsweise Ausschluss eines Personengesellschafters ist nach dem Gesetz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person möglich. Diese Regelung entspricht nicht den Bedürfnissen der gesellschaftsrechtlichen Praxis, ... celý popis
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Der zwangsweise Ausschluss eines Personengesellschafters ist nach dem Gesetz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person möglich. Diese Regelung entspricht nicht den Bedürfnissen der gesellschaftsrechtlichen Praxis, so dass sich in Gesellschaftsverträgen vielfach sogenannte Hinauskündigungsklauseln finden lassen. Danach kann der Ausschluss nach dem freien Ermessen der Gesellschaftermehrheit erfolgen. Der BGH sieht solche Klauseln im Grundsatz als sittenwidrig an. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Rechtsprechung nicht zu folgen ist. Hinauskündigungsklauseln sind vielmehr als wirksam anzusehen. Nur der auf ihnen beruhende konkrete Ausschluss ist einer Rechtsausübungskontrolle anhand der gesellschafterlichen Treuepflicht zu unterziehen.
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