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Die Europäisierung der nationalen Rechtsordnungen steht seit geraumer Zeit im Mittelpunkt der öffentlich-rechtlichen Diskussion. Bogs untersucht in diesem Kontext den Rechtsbereich der Verkehrswegeplanung, der Planung transeuropäischer Verkehrsnetze. So einleuchtend das Interesse der Europäischen Gemeinschaft hieran angesichts des erreichten Fortschritts der Europäischen Integration zu begründen ist, so diffizil ist die rechtliche Umsetzung. Bogs analysiert in diesem Kontext das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht sowie die Einwirkungen auf das deutsche Planungsrechtssystem und entwickelt daraus ein kohärentes System des Rechts der Verkehrswegeplanung.§Den Ausgangspunkt der Arbeit bildet das primäre Gemeinschaftsrecht der Art. 154 - 156 EGV, welche nunmehr die seit Maastricht eingefügten planungsrechtlichen Regelungen enthalten. Der Autor zeigt, dass der Gemeinschaft insbesondere durch die Kompetenz zum Erlass der so genannten Leitlinien eine fachbezogene Planungskompetenz übe rantwortet wurde, welche durch ein aufwendiges und auf Akzeptanz angelegtes Rechtsetzungsverfahren ergänzt wird.§Hierauf aufbauend stellt Bogs die sekundärrechtlichen Leitlinien dar, vor allem die Systematik der Festlegung der "Vorhaben von gemeinsamem Interesse", den Kernbestand des europäischen Verkehrsnetzes. Die Regelung wird analysiert und bezüglich der den deutschen Raum betreffenden Verkehrsvorhaben praktisch angewandt. Sodann widmet sich der Autor der bisher äußerst kontrovers diskutierten Frage, welche rechtlichen Verpflichtungen sich aus der gemeinschaftlichen Vorhabenfestlegung ergeben. Hier belegt Bogs vermittelnd, dass den Mitgliedstaaten eine Planungsverpflichtung nach nationalem Recht aufgegeben wird. Damit rückt das nationale Planungsrecht in den Mittelpunkt der Untersuchung. Bogs legt dar, dass die europäische Planungsverpflichtung durch die Aufnahme der Vorhaben auf rechtlich bindender hochstufiger Ausbauplanungsebene zu erfüllen ist - derzeit durch Aufnahme in die V erkehrswegeausbaugesetze. Eine Konzeption, die einerseits dem grundsätzlichen Leitcharakter der europäischen Ebene gerecht wird, andererseits aber das nationale Recht achtet und hierbei vor allem den Schutz widerstreitender Belange gewährleistet.
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