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rechtliche Beurteilung der Direktansprache nach 1 UWG

Kód: 02437328

rechtliche Beurteilung der Direktansprache nach 1 UWG

Autor Patrick Franz Luger

Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Karl-Franzens-Universität Graz (Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inha ... celý popis

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Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Karl-Franzens-Universität Graz (Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung:§Die Direktansprache hat sich zu einer Dienstleistung entwickelt, die mehr und mehr Unternehmen in Anspruch nehmen, um gebundene Arbeitnehmer zu rekrutieren. Das in Kapitel 1 geschilderte Procedere einer Direktansprache erlaubt eine rechtliche Betrachtung der Tätigkeit eines Headhunters .§Während sich in Deutschland, wie in Kapitel 5 erläutert, Gerichte vermehrt mit der Direktansprache auseinander setzten, ist Rechtsprechung und Literatur zu dieser Thematik in Österreich nicht zu finden. Da das österreichische und das deutsche Recht im Bereich der Lauterkeit viele Gemeinsamkeiten aufweisen, liegt es nahe, die deutsche Rechtsprechung als Grundlage für eine Betrachtung aus österreichischer Sicht heranzuziehen.§Die grundlegende Problematik des Anrufes eines Personalberaters bei einem gebundenen Arbeitnehmer widerspiegelt sich schon in der uneinheitlichen deutschen Meinung, ob nun der Anruf per se als sittenwidrig im Sinne des §1 UWG , oder dieser als erlaubter Bestandteil des Leistungswettbewerbes zu qualifizieren ist ( vgl Kapitel 5). Im weiteren stellt sich die Frage, inwieweit vergleichbare Momente zur Judikatur der Telefonwerbung und zum Tatbestand des unlauteren Ausspannens von Arbeitnehmern zu erkennen sind, um eine etwaige Sittenwidrigkeit der Direktansprache daraus ableiten zu können. Auch die Einführung des §101 TKG impliziert nicht schlechthin die Rechtswidrigkeit weil, ähnlich wie bei der Telefonwerbung, aus dem Interesse an beruflichem Aufstieg ein konkludentes Einverständnis abgeleitet werden könnte.§Ein wichtiges Indiz für die Legalität der Direktansprache ist meines Erachtens die Qualität des Anrufes und nicht zuletzt die Zielgruppe. Beschränkt sich die Suche auf Führungskräfte und hochspezialisierte Facharbeitskräfte und konzentriert sich der Anruf auf ein informatives Gespräch ohne keilerähnliche Methoden anzuwenden, kann daraus noch nicht eine unlautere Handlung im Sinne des UWG abgeleitet werden (vgl Kapitel 7). Da die Realität leider oft eine andere ist, bedarf es einer genaueren wettbewerbsrechtlichen Betrachtung der Direktansprache.§Nicht zuletzt spielt die wirtschaftliche Lage, im besonderen am Arbeitsmarkt, eine wichtige Rolle bei der rechtlichen Beurteilung der Direktansprache, dies auch im Hinblick auf einen etwaigen Vergleich zwischen dem deutschen und dem österreichischen Markt.§Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Direktansprache einerseits als Teil des Leistungswettbewerbes angesehen werden kann und erst bei Hinzutreten besonderer Umstände diese als sittenwidrig zu verifizieren ist. Andererseits kann man aber auch durchaus zum Schluss kommen, die Direktansprache als sittenwidrig im Sinne des §1 UWG zu qualifizieren unter Heranziehung der Rechtsprechung aus der Telefonwerbung und dem Tatbestand des unlauteren Ausspannens von Arbeitnehmern, wobei bei formellem und inhaltlichem Vergleich zwischen der Abwerbung per Telefon und der Telefonwerbung sich Probleme ergeben können. Welcher Auffassung nun gefolgt werden soll, kann und soll in dieser Arbeit nicht abschließend beantwortet werden, nicht zuletzt weil die Vorgehensweise jedes Peronalberaters unterschiedlich ist.§Ob die österreichische Rechtsprechung sich in Zukunft mit der rechtlichen Problematik auseinandersetzen wird bleibt offen, ist aber durchaus möglich, wenn man die rasante Entwicklung der Anbieter von Direktansprache beobachtet. Letztendlich liegt es beim Arbeitgeber sich gegen die Abwerbung seines Arbeitnehmers zu wehren, die an sich zwar als fester Bestandteil des Leistungswettbewerbes anerkannt ist, aber eben in dieser besonderen Form bisher keine Beachtung gefunden hat. Gege...

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