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Anlass zu dieser Untersuchung gaben die auffälligen Konzentrationsprozesse, die seit Mitte der neunziger Jahre bei VVaG zu beobachten sind. Die Arbeit geht der Frage nach, welche ungeklärten verfahrenstechnischen Probleme die bei VVaG häufig vorkommenden Verschmelzungen gem. 109 ff. UmwG und Gleichordnungskonzerne gem. 18 Abs. 2 AktG mit sich bringen. Dabei werden auch deren Vor- und Nachteile gegenüber der Umwandlung eines VVaG in eine Versicherungsaktiengesellschaft sowie die eigentlichen Gründe für die Konzentrationsanfälligkeit der VVaG in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht berücksich-tigt. Insgesamt wird sich für den Erhalt der Rechtsform des Gegenseitigkeitsvereins ausgesprochen, und aus der Notwendigkeit der VVaG für ein funktionierendes Versicherungswe-sen wird die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen durch verbreitet durchgeführte Demutualisierungen abgeleitet. Wettbewerbsfähige Gegenseitigkeitsversicherer seien der Verbreitung von Versicherungsaktiengesellschaften vorzuziehen. Ferner wird sich dazu bekannt, unternehmerischen Gestaltungsspielraum weniger hoheitlich, dafür statt dessen mehr privatrechtlich zu kontrollieren. Der Autor spricht sich für ein schlankeres aufsichtsbehördliches Verschmelzungsgenehmigungsverfahren aus. Die Aufsichtsbe-hörde soll ihrer Prüfungsverpflichtungen im Hinblick auf VVaG-umwandlungsrechtliche Sachverhalte, welche zuvor dogmatisch von der versicherungsrechtlichen Komponente der VVaG-Mitgliedschaft getrennt werden, bei Verschmelzungen zugunsten einer Eigenverwaltung bzw. einer Stärkung der Selbstverwaltungsrechte der VVaG-Mitglieder entbunden werden. Deshalb wird für eine Extensivierung derjenigen privatrechtlichen Normen plädiert, welche Informationsansprüche und Mitverwaltungsrechte der versicherten Mitglieder vermitteln. Behördliche Ermächtigungsgrundlagen sollen letztlich zugunsten der Mitverwaltungsrechte der Mitglieder einschränkend ausgelegt werden. In gleicher Weise werden die bei einer Gleichordnung betroffenen Vorschriften behandelt. Dazu werden diverse Vorschläge zur Gesetzesauslegung und -änderung gemacht und Kritik am herrschenden Schrifttum geübt.
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