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Wann ist ein Zusammenwirken von Bund und Ländern in der Verwaltung zulässig? Die beiden staatlichen Ebenen im bundesdeutschen Föderalismus nehmen ihre Verwaltungskompetenzen weitgehend unabhängig voneinander wahr, eine Mischverwaltung ist im Grundgesetz nur in einigen besonderen Fällen ausdrücklich vorgesehen. Die Praxis allerdings hat darüber hinaus weitere Zusammenwirkenstatbestände eingerichtet: Bund und Länder räumen einander Beteiligungsrechte ein, treffen einvernehmliche Entscheidungen, bilden gemeinsame Organe oder gar Körperschaften und greifen im Wege von Organleihe, Mandat und Delegation auf Ressourcen der jeweils anderen Ebene zurück. Weil das Grundgesetz zu solchen Konstruktionen weitgehend schweigt, ist Verfassungsinterpretation gefordert. Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtlichen Grenzen der Mischverwaltung eingehend und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Mischverwaltung grundsätzlich zulässig ist, solange zugewiesene Kompetenzen eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Abweichungen hiervon müssen sich am Verhältnismäßigkeitsprinzip messen lassen. Anhand der gefundenen Maßgaben werden einige typische Konstellationen von Mischverwaltung vorgestellt und bewertet.
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