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Der Lotteriemarkt der deutschen staatlich konzessionierten Lotterieunternehmer ist seit alters her für seine Abschottungstendenzen bekannt. So enthält das deutsche Rennwett- und Lotteriegesetz die Bestimmung einer besonderen Steuer, die in ihrer Höhe danach differenziert, ob der Lotteriebetreiber Deutscher oder Ausländer ist. Die Lotteriesteuer ist für ausländische Betreiber so bemessen, daß keine realistische Gewinnchance mehr verbleibt. Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von Regelungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, die einen Zugriff auf den deutschen Lotteriemarkt für ausländische Bewerber erschweren, wenn nicht unmöglich machen.§Heinrich Wilms untersucht, in welchem Umfang das deutsche Lotterierecht in Gestalt des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie der Glücksspielstraftatbestände, namentlich §287 Abs. 1 und 2 StGB rechtliche Grenzen für ausländische Lotteriebetreiber darstellen, und wieweit diese Grenzen rechtlich haltbar sind. Er kommt zu dem Ergebnis, daß das Rennwett- und Lotteriegesetz eine Erdrosselungssteuer statuiert, die mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, die auch für ausländische Lotteriebetreiber gilt, nicht vereinbar ist. Darüber hinaus verstoßen die Vorschriften in erheblichem Maß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Das Rennwett- und Lotteriegesetz regelt einen Fall offener Diskriminierung, der bereits nach Art. 90 EGV europarechtswidrig ist. Selbst die engste Auslegung der europarechtlichen Vorschriften führt zumindest zu einer mittelbaren Diskriminierung nach Art. 49 EGV. Ausschlußgründe, die eine unterschiedliche Besteuerung von Ausländern und Inländern rechtfertigen, sind bei Lotterien nicht ersichtlich.§Im strafrechtlichen Bereich geht der Autor besonders auf die sogenannte Schindler-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein und untersucht, inwieweit die deutschen Verbots- bzw. Strafnormen auf indirektem Wege erreichen, was über ein unmittelbares Verbot der Lotterietätigkeit nach europäisc
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